Allgemein
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Siegfried Dreher

Pflichten, Risiken und Lösungen für Betriebe
Einleitung
Biologische Arbeitsstoffe begegnen Beschäftigten in nahezu allen Branchen – von Abfallwirtschaft über Gesundheitswesen bis hin zu Lebensmittelproduktion und Gebäudetechnik. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Gefährdungen durch Mikroorganismen, Viren, Pilze, Endoparasiten oder Prionen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Anforderungen zusammen und zeigt praxisnahe Lösungen anhand typischer Tätigkeiten.
Keywords
Biostoffverordnung, BioStoffV, TRBA 400, TRBA 500, biologische Arbeitsstoffe, Risikogruppen, Schutzstufen, Gefährdungsbeurteilung Biostoffe, Hygiene, Legionellen, Endoparasiten, Prionen, Gesundheitsdienst, Abfallwirtschaft, Abwasser, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Betriebsanweisung
Sachverhalt
Betroffene Berufsgenossenschaften (BG)
Die BioStoffV betrifft nahezu alle BG-Bereiche, insbesondere:
BGW – Gesundheitsdienst & Wohlfahrtspflege (z. B. Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Rettungsdienst)
BG BAU – Baugewerbe (z. B. Wartung von Sanitäranlagen, mobile Toiletten, Lüftungstechnik)
BG ETEM – Energie, Textil, Elektro (z. B. Kühlschmierstoffe, Wäschereien)
BG RCI – Rohstoffe & chemische Industrie (z. B. Biotechnologie, Laboratorien)
BG Verkehr – Transport & Logistik (z. B. mobile Toiletten, Schiffe, Flugzeuge)
BG Nahrungsmittel & Gastgewerbe (z. B. Bäckereien, Brauereien, Küchen)
BG Landwirtschaft (SVLFG) (z. B. Tierhaltung, Pilzzucht, Gärtnereien)
Anforderungen der BioStoffV
Die BioStoffV fordert u. a.:
1. Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeitsaufnahme (§4 BioStoffV)
Im Anhang heißt es:
„Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.“
Pflichtbestandteile:
Identität & Einstufung des Biostoffs
Expositionsbedingungen
Übertragungswege
Dauer & Häufigkeit der Tätigkeit
Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten
2. Aktualisierungspflicht
„Unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen dies erfordern.“
3. Dokumentationspflicht (§7 BioStoffV)
GBU-Dokumentation
Schutzmaßnahmen
Abweichungen von ABAS-Regeln
Wirksamkeitskontrollen
Biostoffverzeichnis
4. Schutzmaßnahmen nach Schutzstufen
Schutzstufe 1–4 gemäß TRBA 400 / TRBA 250
PSA, Hygiene, Zugangsbeschränkungen, Notfallpläne
Kennzeichnungspflichten ab Schutzstufe 2
5. Unterweisung & Betriebsanweisung
DGUV 213‑016
jährlich + anlassbezogen
Stand der Technik
Der Anhang verweist auf zentrale Regelwerke:
„TRBA 500 – Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
„TRBA 400 – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“
„TRBA 250 – Schutzmaßnahmen im Gesundheitswesen“
Stand der Technik umfasst:
S.O.S.-Prinzip: Sicherheit = Ordnung + Sauberkeit
Waschgelegenheiten, Händedesinfektion
getrennte Aufbewahrung von Privat- und Schutzkleidung
regelmäßige Kontrolle technischer Schutzmaßnahmen
Lüftungstechnische Anlagen zur Reduktion mikrobieller Belastung
Ausführung – Umsetzung im Betrieb
1. Identifikation der Biostoffe
Der Anhang definiert:
„Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.“
Dazu zählen:
Bakterien (z. B. Legionellen)
Viren (z. B. Hepatitis, SARS‑CoV‑2)
Pilze
Endoparasiten
Prionen
2. Einstufung in Risikogruppen
Gemäß EU-Richtlinie 2000/54/EG (im Anhang dargestellt):
RG 1: geringe Wahrscheinlichkeit einer Krankheit
RG 2: kann Krankheit verursachen
RG 3: schwere Krankheit möglich
RG 4: keine Behandlung möglich (z. B. Ebola)
3. Schutzstufenzuordnung
gezielte Tätigkeiten → Schutzstufen 1–4
nicht gezielte Tätigkeiten → TRBA 400 Nummer 5
4. Hygienemaßnahmen
„Keine Nahrungs- oder Genussmitteleinnahme am Arbeitsplatz.“
„Händedesinfektion zur Verfügung stellen.“
5. PSA
Handschuhe
Atemschutz
Schutzkleidung
ggf. Gesichtsschutz
Anwendungsbeispiele mit Lösung
Beispiel 1: Legionellen in selten genutzten Wasserleitungen
Im Anhang:
„Optimale Lebensbedingungen: Süßwasser, 30–40 °C, stagnierendes Wasser.“
Lösung:
regelmäßige Spülpläne
Temperaturführung > 60 °C
mikrobiologische Prüfungen
Dokumentation nach TRBA 400
Beispiel 2: Abfallwirtschaft – Fäkalienentsorgung
Im Anhang:
„Fäkaliensammel- und Ausfaulgruben, Wartung mobiler Toilettenanlagen…“
Lösung:
Schutzstufe 2
PSA: Handschuhe, Schutzanzug, Atemschutz
Hygienekonzept nach TRBA 500
Unterweisung + BA nach DGUV 213‑016
Beispiel 3: Gesundheitsdienst – Blutentnahme
Im Anhang:
„Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen → Schutzstufe 2“
Lösung:
sichere Kanülen (Nadelstich-RL)
geschlossene Entsorgungssysteme
Impfangebote (Hepatitis B)
Unterweisung nach TRBA 250
Beispiel 4: Archivwesen – mikrobiell kontaminiertes Archivgut
Im Anhang:
„TRBA 240 – Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut“
Lösung:
Schutzstufe 1–2
Atemschutz FFP2
HEPA-Absaugung
Dekontamination der Materialien
Regelungen und Vorschriften
Die wichtigsten Normen aus dem Anhang:
BioStoffV (aktuell 2021 geändert)
ArbSchG §5 – Gefährdungsbeurteilung
ArbMedVV – arbeitsmedizinische Vorsorge
IfSG – Infektionsschutzgesetz
TRBA 100–500 – technische Regeln
DGUV-Regeln & Informationen (z. B. DGUV 213‑016, DGUV 213‑088)
Externe Links
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – BioStoffV
BAuA – Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
DGUV – Branchenregeln & Informationen
RKI – Infektionsschutz & Erregersteckbriefe
Interne Links
Gefährdungsbeurteilung nach ISO 45001
Betriebsanweisung erstellen
Hygieneplan Vorlage
Unterweisungsvorlagen Biostoffe
Audit-Checkliste BioStoffV
Zusammenfassung
Die Biostoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, biologische Gefährdungen systematisch zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Der Anhang zeigt klar: Biostoffe treten in nahezu allen Branchen auf – oft unbemerkt. Mit einer strukturierten Gefährdungsbeurteilung, TRBA-konformen Hygienemaßnahmen und klaren Betriebsanweisungen lassen sich Risiken effektiv reduzieren und gesetzliche Anforderungen sicher erfüllen.