Allgemein

Umsetzung der Biostoffverordnung (BioStoffV)

Umsetzung der Biostoffverordnung (BioStoffV)

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Siegfried Dreher

Pflichten, Risiken und Lösungen für Betriebe


Einleitung

Biologische Arbeitsstoffe begegnen Beschäftigten in nahezu allen Branchen – von Abfallwirtschaft über Gesundheitswesen bis hin zu Lebensmittelproduktion und Gebäudetechnik. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Gefährdungen durch Mikroorganismen, Viren, Pilze, Endoparasiten oder Prionen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Anforderungen zusammen und zeigt praxisnahe Lösungen anhand typischer Tätigkeiten.


Keywords

Biostoffverordnung, BioStoffV, TRBA 400, TRBA 500, biologische Arbeitsstoffe, Risikogruppen, Schutzstufen, Gefährdungsbeurteilung Biostoffe, Hygiene, Legionellen, Endoparasiten, Prionen, Gesundheitsdienst, Abfallwirtschaft, Abwasser, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Betriebsanweisung


Sachverhalt

Betroffene Berufsgenossenschaften (BG)

Die BioStoffV betrifft nahezu alle BG-Bereiche, insbesondere:

  • BGW – Gesundheitsdienst & Wohlfahrtspflege (z. B. Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Rettungsdienst)

  • BG BAU – Baugewerbe (z. B. Wartung von Sanitäranlagen, mobile Toiletten, Lüftungstechnik)

  • BG ETEM – Energie, Textil, Elektro (z. B. Kühlschmierstoffe, Wäschereien)

  • BG RCI – Rohstoffe & chemische Industrie (z. B. Biotechnologie, Laboratorien)

  • BG Verkehr – Transport & Logistik (z. B. mobile Toiletten, Schiffe, Flugzeuge)

  • BG Nahrungsmittel & Gastgewerbe (z. B. Bäckereien, Brauereien, Küchen)

  • BG Landwirtschaft (SVLFG) (z. B. Tierhaltung, Pilzzucht, Gärtnereien)


Anforderungen der BioStoffV

Die BioStoffV fordert u. a.:

1. Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeitsaufnahme (§4 BioStoffV)

Im Anhang heißt es:

„Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.“

Pflichtbestandteile:

  • Identität & Einstufung des Biostoffs

  • Expositionsbedingungen

  • Übertragungswege

  • Dauer & Häufigkeit der Tätigkeit

  • Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten

2. Aktualisierungspflicht

„Unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen dies erfordern.“

3. Dokumentationspflicht (§7 BioStoffV)

  • GBU-Dokumentation

  • Schutzmaßnahmen

  • Abweichungen von ABAS-Regeln

  • Wirksamkeitskontrollen

  • Biostoffverzeichnis

4. Schutzmaßnahmen nach Schutzstufen

  • Schutzstufe 1–4 gemäß TRBA 400 / TRBA 250

  • PSA, Hygiene, Zugangsbeschränkungen, Notfallpläne

  • Kennzeichnungspflichten ab Schutzstufe 2

5. Unterweisung & Betriebsanweisung

  • DGUV 213‑016

  • jährlich + anlassbezogen


Stand der Technik

Der Anhang verweist auf zentrale Regelwerke:

„TRBA 500 – Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“

„TRBA 400 – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“

„TRBA 250 – Schutzmaßnahmen im Gesundheitswesen“

Stand der Technik umfasst:

  • S.O.S.-Prinzip: Sicherheit = Ordnung + Sauberkeit

  • Waschgelegenheiten, Händedesinfektion

  • getrennte Aufbewahrung von Privat- und Schutzkleidung

  • regelmäßige Kontrolle technischer Schutzmaßnahmen

  • Lüftungstechnische Anlagen zur Reduktion mikrobieller Belastung


Ausführung – Umsetzung im Betrieb

1. Identifikation der Biostoffe

Der Anhang definiert:

„Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.“

Dazu zählen:

  • Bakterien (z. B. Legionellen)

  • Viren (z. B. Hepatitis, SARS‑CoV‑2)

  • Pilze

  • Endoparasiten

  • Prionen

2. Einstufung in Risikogruppen

Gemäß EU-Richtlinie 2000/54/EG (im Anhang dargestellt):

  • RG 1: geringe Wahrscheinlichkeit einer Krankheit

  • RG 2: kann Krankheit verursachen

  • RG 3: schwere Krankheit möglich

  • RG 4: keine Behandlung möglich (z. B. Ebola)

3. Schutzstufenzuordnung

  • gezielte Tätigkeiten → Schutzstufen 1–4

  • nicht gezielte Tätigkeiten → TRBA 400 Nummer 5

4. Hygienemaßnahmen

„Keine Nahrungs- oder Genussmitteleinnahme am Arbeitsplatz.“

„Händedesinfektion zur Verfügung stellen.“

5. PSA

  • Handschuhe

  • Atemschutz

  • Schutzkleidung

  • ggf. Gesichtsschutz


Anwendungsbeispiele mit Lösung

Beispiel 1: Legionellen in selten genutzten Wasserleitungen

Im Anhang:

„Optimale Lebensbedingungen: Süßwasser, 30–40 °C, stagnierendes Wasser.“

Lösung:

  • regelmäßige Spülpläne

  • Temperaturführung > 60 °C

  • mikrobiologische Prüfungen

  • Dokumentation nach TRBA 400


Beispiel 2: Abfallwirtschaft – Fäkalienentsorgung

Im Anhang:

„Fäkaliensammel- und Ausfaulgruben, Wartung mobiler Toilettenanlagen…“

Lösung:

  • Schutzstufe 2

  • PSA: Handschuhe, Schutzanzug, Atemschutz

  • Hygienekonzept nach TRBA 500

  • Unterweisung + BA nach DGUV 213‑016


Beispiel 3: Gesundheitsdienst – Blutentnahme

Im Anhang:

„Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen → Schutzstufe 2“

Lösung:

  • sichere Kanülen (Nadelstich-RL)

  • geschlossene Entsorgungssysteme

  • Impfangebote (Hepatitis B)

  • Unterweisung nach TRBA 250


Beispiel 4: Archivwesen – mikrobiell kontaminiertes Archivgut

Im Anhang:

„TRBA 240 – Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut“

Lösung:

  • Schutzstufe 1–2

  • Atemschutz FFP2

  • HEPA-Absaugung

  • Dekontamination der Materialien


Regelungen und Vorschriften

Die wichtigsten Normen aus dem Anhang:

  • BioStoffV (aktuell 2021 geändert)

  • ArbSchG §5 – Gefährdungsbeurteilung

  • ArbMedVV – arbeitsmedizinische Vorsorge

  • IfSG – Infektionsschutzgesetz

  • TRBA 100–500 – technische Regeln

  • DGUV-Regeln & Informationen (z. B. DGUV 213‑016, DGUV 213‑088)


Externe Links

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – BioStoffV

  • BAuA – Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

  • DGUV – Branchenregeln & Informationen

  • RKI – Infektionsschutz & Erregersteckbriefe


Interne Links

  • Gefährdungsbeurteilung nach ISO 45001

  • Betriebsanweisung erstellen

  • Hygieneplan Vorlage

  • Unterweisungsvorlagen Biostoffe

  • Audit-Checkliste BioStoffV


Zusammenfassung

Die Biostoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, biologische Gefährdungen systematisch zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Der Anhang zeigt klar: Biostoffe treten in nahezu allen Branchen auf – oft unbemerkt. Mit einer strukturierten Gefährdungsbeurteilung, TRBA-konformen Hygienemaßnahmen und klaren Betriebsanweisungen lassen sich Risiken effektiv reduzieren und gesetzliche Anforderungen sicher erfüllen.




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