Allgemein
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Siegfried Dreher

Krane, Anforderungen & sichere Ausführung
Einleitung
Krane gehören zu den zentralen Arbeitsmitteln im innerbetrieblichen Transport und sind gleichzeitig eine der häufigsten Gefahrenquellen in komplexen Verkehrssituationen. Fehlende Unterweisung, unzureichende Sicht, falsches Anschlagen oder mangelnde Standsicherheit führen regelmäßig zu schweren Unfällen. Dieser Beitrag zeigt kompakt und praxisnah, welche Anforderungen gelten, welche Berufsgenossenschaften betroffen sind, wie der Stand der Technik aussieht und wie Unternehmen Krane sicher einsetzen.
Keywords
Krane, DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309‑003, BetrSichV Anhang 1, Kranführer, Lastaufnahmeeinrichtungen, Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Turmdrehkran, Fahrzeugkran, innerbetrieblicher Transport, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung
Sachverhalt
🟦 Betroffene Berufsgenossenschaften (BG)
Betroffen sind insbesondere BGs mit Hebe‑ und Transporttätigkeiten:
BG BAU (Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, Baustellen)
BG RCI (Industrie, Chemie, Metall)
BG ETEM (Elektro, Energie, Medien)
BG Verkehr (Transport, Logistik)
BG Holz & Metall (Fertigung, Lager, innerbetriebliche Transporte)
🟦 Anforderungen an Krane
Aus dem Anhang: „An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit Hersteller, Baujahr, Fabriknummer und Typ angebracht sein.“ „An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen angebracht sein.“
Wesentliche Anforderungen:
Fabrikschild mit Herstellerdaten (§4 DGUV V52)
Belastungsangaben / Tragfähigkeit (§5 DGUV V52)
Verbotsschild am Kranaufstieg (§6 DGUV V52)
Sichere Steuerstände & Steuereinrichtungen (§7 DGUV V52)
Montageanweisung für ortsveränderliche Krane (§21 DGUV V52)
Schriftliche Beauftragung des Kranführers (§29 DGUV V52)
Sicherheitsabstände ≥ 0,5 m (§32 DGUV V52)
Verbot von Schrägzug & Schleifen (§37 DGUV V52)
Schutz vor elektrischem Strom (§39 DGUV V52)
🟦 Stand der Technik
Der Stand der Technik ergibt sich aus:
DGUV Vorschrift 52 „Krane“
DGUV Grundsatz 309‑003 (Unterweisung)
DIN 15001‑1 (Kranbegriffe)
DIN 8418 (Benutzerinformation)
BetrSichV 2015 Anhang 1 (Lasten heben)
Hersteller‑Betriebsanleitungen
Beispiel aus dem Dokument: „Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.“
Stand der Technik umfasst:
Überlastsicherung
Bewegungsbegrenzung
Not‑Halt‑Einrichtungen
Rückstellende Steuerbefehle
Kollisionsvermeidung
Funktionsprüfung vor Arbeitsbeginn
🟦 Ausführung (Praxis)
1. Kranführer
Aus dem Dokument: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, geeignet sind und unterwiesen wurden.“
Pflichten:
Bremsen & Not‑Halt prüfen
Mängel melden
Steuerung nur vom Steuerstand bedienen
Energiezufuhr sichern
Sicherheitsabstände einhalten
2. Anschlagen von Lasten
Lastgewicht abschätzen
Tragmittel auswählen
Schwerpunkt beachten
Pendeln vermeiden
Last stabil absetzen
3. Wartung
„Wartungsarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Kran abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert ist.“
🟦 Anwendungsbeispiele mit Lösung
Beispiel 1: Last pendelt beim Anheben
Problem: Last beginnt zu schwingen → Gefahr für Personen. Lösung:
Last langsam anheben
Pendelbewegung durch Gegenfahrt abfangen
Einweiser einsetzen
Last mittig anschlagen
Beispiel 2: Kran steht zu nah an Regalen
Problem: Sicherheitsabstand < 0,5 m → Verstoß gegen §32 DGUV V52. Lösung:
Kran neu positionieren
Fahrbereich absperren
Lagergut umsetzen
Beispiel 3: Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
Problem: Gefahr durch elektrischen Strom (§39). Lösung:
Mindestabstände einhalten
Abschaltung/Abschrankung prüfen
Einweiser mit Sichtkontakt einsetzen
Beispiel 4: Falsches Anschlagen
Problem: Lastaufnahmegerät nicht gekennzeichnet. Lösung:
Tragfähigkeit prüfen
Kennzeichnung gemäß BetrSichV Anhang 1
Ablegereife kontrollieren
🟦 Regelungen und Vorschriften
DGUV Vorschrift 52 „Krane“
§4 Fabrikschild
§5 Belastungsangaben
§6 Verbotsschild
§7 Steuerstände
§21 Montageanweisung
§29 Kranführer
§30 Pflichten
§32 Sicherheitsabstände
§37 Schrägzugverbot
§39 Elektrischer Strom
§41 Wartung
DGUV Grundsatz 309‑003
Unterweisung (theoretisch & praktisch)
Prüfungsanforderungen
Beteiligung der BG bei Turmdrehkranen
BetrSichV 2015 Anhang 1
Standsicherheit
Tragfähigkeit
Kennzeichnung
Schutz vor ungewollter Bewegung
Externe Links
DGUV Vorschrift 52: https://www.dguv.de
DGUV Grundsatz 309‑003
BetrSichV 2015
DIN‑Normen (Beuth Verlag)
Interne Links
Lastaufnahmemittel – Übersicht & Ablegereife ( in Bing)
Anschlagen von Lasten – Praxisleitfaden ( in Bing)
BetrSichV – Anforderungen an Arbeitsmittel ( in Bing)
Unterweisung & Schulung – ISO & DGUV ( in Bing)
Zusammenfassung
Krane sind komplexe Arbeitsmittel, die hohe Anforderungen an Bediener, Organisation und Technik stellen. Die DGUV Vorschrift 52, der DGUV Grundsatz 309‑003 und die BetrSichV definieren klare Vorgaben zu Standsicherheit, Tragfähigkeit, Unterweisung, Sicherheitsabständen und Betrieb. Durch korrekte Planung, qualifizierte Kranführer und den Einsatz geeigneter Lastaufnahmemittel lassen sich Unfälle zuverlässig vermeiden.